beschlossen auf dem Landesverbandstag am 24.September 2011
§ 1 ... Organisation
§ 2 ... Zweck, Ziele und Aufgaben
§ 3 ... Mitgliedschaft
§ 4 ... Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 ... Organe des LSV und ihre Aufgaben
§ 6 ... Vertretung im Rechtsverkehr
§ 7 ... Wirkung von Einsprüchen
$ 8 ... Aufhebung von Sanktionen und Begnadigungsrecht
§ 9 ... Finanzierung und Kassenführung
§ 10 ... Kassenprüfung
§ 11 ... Auszeichnungen
§ 12 ... Änderung der Satzung
§ 13 ... Auflösung des Verbandes
§ 14 ... Schlussbestimmungen
1. Der Verband führt den Namen „Landesschachverband Sachsen-Anhalt e.V.“, im Folgenden „LSV“ genannt.
2. Der LSV hat seinen Sitz in Halle (Saale).
3. Der LSV ist als gemeinnützig (im Sinne der Abgabenordnung) anerkannter Verein im Vereinsregister des Amtsgericht Stendals unter der Nummer 20325 eingetragen.
4. Der LSV ist Mitglied im Deutschen Schachbund e.V. (DSB) und im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. (LSB).
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der LSV gliedert sich in unselbstständige Schachbezirke. Sie organisieren sich selbstständig. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, Kreisverbände zu bilden. Die Rechtsvertretung erfolgt durch den LSV.
7. Die Landesschachjugend (LSJ) ist die unselbstständige Jugendorganisation des LSV. Sie vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im LSV auf der Grundlage einer Jugendordnung, die sich die LSJ in Übereinstimmung mit dieser Satzung und der Genehmigung des Hauptausschusses selber gibt. Die LSJ verwaltet sich mit den ihr überlassenen Mitteln des LSV zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele eigenverantwortlich. Die LSJ ist dem Hauptausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.
1. Der LSV ist sport-, bildungs- und kulturpolitisch aktiv. Er ist offen für alle Schachinteressierten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
2. Der LSV stellt sich die Aufgabe,
- die kulturellen und erzieherischen Werte des Schachspiels in der Öffentlichkeit zu bewerben und zu entwickeln,
- Schachtraditionen zu pflegen,
- den Schachsport als Breiten- und Leistungssport zu entwickeln,
- die Schachjugend in ihrem Anliegen zu unterstützen, eine breite und systematische Förderung des Schachsports unter Kindern und Jugendlichen vorzunehmen,
- einzelne Nachwuchsschachsportler des LSV, insbesondere Kaderspieler, gezielt zu fördern,
- geltende Wettkampfregeln und -bestimmungen durchzusetzen,
- Rechts- und Streitfragen zu klären und ggf. zu entscheiden,
- jede Form des Dopings zu bekämpfen.
3. Zur Durchsetzung dieser Aufgaben
- wird die Öffentlichkeitsarbeit im Wesentlichen dauerhaft über ein vertraglich gebundenes Publikations- und Vertriebsorgan geleistet, daneben über einen Internetauftritt mittels eigener Homepage des LSV,
- wird eine gute Zusammenarbeit mit öffentlichen wie privaten Organisationen und Einrichtungen und der Presse zur Förderung des Schachsports angestrebt;
- werden Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter und Schachsportfunktionäre nach anerkannten Qualitätsstandards zentral geschult und ausgebildet;
- werden Maßnahmen im Breiten- und Leistungssport organisiert und mit der Unterstützung seiner Mitglieder durchgeführt;
- werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten die Anstellung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter angestrebt,
- werden Rechtssätze des DSB wie auch des LSB in Anwendung gebracht.
1. Mitglieder des LSV sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) sonstige, als gemeinnützig anerkannte Schachorganisationen
2. Ordentliche Mitglieder sind Schachvereine und Vereine mit Schachabteilungen einschließlich ihrer Einzelmitglieder. Der Sitz der Vereine muss im Land Sachsen-Anhalt liegen und sie müssen Mitglied im LSB sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereins entscheidet das Präsidium.
3. Die Mitgliedschaft im LSV ist von der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit abhängig. Sie erlischt, wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt sind.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Entwicklung des Schachsports im Land Sachsen-Anhalt erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums auf dem Landesverbandstag mit ¾ -Stimmenmehrheit ernannt. Das Nähere regelt eine vom Hauptausschuss beschlossene Ehrenordnung. Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung jederzeit gegenüber dem Präsidium aufkündigen.
5. Mit der Mitgliedschaft wird die Verbindlichkeit der Satzung des LSV sowie dessen Ordnungen und Richtlinien anerkannt. Rechtssätze der unter Absatz 1 a) und d) genannten Mitglieder dürfen nicht in Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung einer Mitgliedsorganisation oder durch Tod.
7. Vereine können nur zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. Sie haben den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig unter Vorlage einer Protokollabschrift der Nachweis geführt wird, dass der Austritt durch das zuständige Organ des Vereins wirksam beschlossen wurde.
8. Mitgliedsorganisationen können durch das Präsidium aus dem LSV ausgeschlossen werden, wenn sie der Satzung des LSV, seinen Ordnungen, Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen zuwider handeln oder diese nicht oder nur teilweise beachten, insbesondere Beiträge und Umlagen nicht oder nur teilweise entrichten und dem LSV damit nicht nur unwesentlichen materiellen oder immateriellen Schaden zufügen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Präsidiumsentscheidung förmlich Einspruch beim Vorsitzenden der Rechtskommission eingelegt werden. Gegen den Beschluss der Rechtskommission kann beim Präsidenten um die Entscheidung des nächsten Landesverbandstages nachgesucht werden. Die Entscheidung des Landesverbandstages ist endgültig. Bestehende Verbindlichkeiten werden durch den Ausschluss weder aufgehoben noch durch einen Einspruch suspendiert. Beiträge sind in jedem Falle für das Kalenderjahr voll zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt.
9. Fördernde Mitglieder sind durch Präsidiumsbeschluss berufene natürliche und juristische Personen. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des LSV haben das Recht,
- die Wahrnehmung ihrer schachsportlichen Interessen durch den LSV zu verlangen und die dem LSV zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Materialien im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach den hierfür erlassenen Ordnungen zu benutzen,
- durch den LSV in allen mit dem Schachsport zusammenhängenden Fragen beraten zu werden,
- an den vom LSV ausgeschriebenen Meisterschaften und Wettkämpfen nach Maßgabe der jeweiligen Ausschreibungen und Festlegungen des Veranstalters teilzunehmen,
- an zentralen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des LSV im Rahmen der vorgehaltenen Ressourcen teilzunehmen,
- zur Erreichung ihrer schachsportlichen Ziele an Mitteln beteiligt zu werden, die dem LSV zur Förderung des Breiten- und Leistungsschachs zur Verfügung stehen.
2. Die Mitglieder des LSV haben die Pflicht,
- an der Erfüllung der Aufgaben des LSV aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu mehren,
- die Satzung, Ordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und getroffenen Vereinbarungen einzuhalten, Seite 3
- jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die dem Ansehen des LSV in der Öffentlichkeit schaden oder dem Verbandszweck zuwiderlaufen,
- den Auflagen und Ersuchen des LSV rechtzeitig nachzukommen;
- Beiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
3. Von der Wahrnehmung ihrer Rechte können Mitglieder befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten bewusst verstoßen haben.
§ 5 Organe des LSV und ihre Aufgaben
1. Organe des LSV sind,
a. der Landesverbandstag
b. der Hauptausschuss
c. das Präsidium
d. die Rechtskommission.
Einfache Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Der Gewählte hat die Wahl zu Protokoll anzunehmen. Das Nähere regelt eine Sitzungs- und Geschäftsordnung.
2. Dem Landesverbandstag gehören mit Stimmrecht an:
a. die Mitglieder des Präsidiums,
b. die aus den Schachbezirken entsandten Delegierten,
c. Delegierte der Landesschachjugend
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des LSV gehören dem Landesverbandstag beratend an.
Der Landesverbandstag ist das höchste Organ des LSV und wird alle vier Jahre vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung förmlich einberufen. Sein Termin soll durch die Veröffentlichungsorgane frühzeitig bekannt gemacht werden. Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten werden per E-Mail, hilfsweise telefonisch durch den Geschäftsführer geladen.
Bisherige Präsidiumsmitglieder sind ordentliche Mitglieder eines Landesverbandstages. Die LSJ und jeder Schachbezirk entsendet jeweils fünf Delegierte. Die Anzahl der Delegierten richtet sich daneben nach der Mitgliederstärke der Bezirke und der LSJ zum 1. Januar des Geschäftsjahres, in denen der Landesverbandstag stattfindet. Je angefangene 200 Mitglieder dürfen die Bezirke und die LSJ jeweils einen weiteren Delegierten entsenden. U20-Mitglieder zählen zur LSJ. Eine Doppelzählung bei den Bezirken ist insoweit nicht statthaft. Die Ermittlung der Stimmberechtigten obliegt dem DWZ- und Passstellenreferenten. Die Schachbezirke und die Landesschachjugend benennen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten in eigener Verantwortung, wobei die Mitgliederstärke der angeschlossenen Seite 4
Schachvereine zu berücksichtigen ist. Auf Antrag eines Bezirks oder der LSJ entscheidet das Präsidium und in Eilfällen der Präsident im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten abschließend. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind dem Geschäftsführer von den Bezirksvorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der LSJ rechtzeitig namentlich bekannt zu machen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
Ein außerordentlicher Verbandstag kann vom Präsidium einberufen werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen. Er muss vom amtierenden Präsidenten binnen einer Frist von drei Monaten ab Antragseingang einberufen werden, wenn dies von mindestens 10% der Vereine schriftlich gefordert wird oder das Präsidium mehrheitlich zurückgetreten ist.
Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Landesverbandstag nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidiums und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Er legt grundsätzliche Aufgaben und Ziele fest, beschließt Anträge und Satzungsänderungen, Ordnungen und Richtlinien, führt Präsidiumsneuwahlen durch und wählt den Vorsitzenden der Rechtskommission sowie den Anti-Doping-Beauftragten. Beschlüsse werden genauso mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wie Kandidaten gewählt sind, die die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt haben.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Verbandes. Erhalten bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten Stimmen, so ist im ersten Wahlgang nur der gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Andernfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die zuvor die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Präsident und der Vizepräsident werden in geheimer Abstimmung gewählt. Alle übrigen Präsidiumsmitglieder können im Block per Akklamation gewählt werden. Das Nähere regelt eine Sitzungs- und Geschäftsordnung.
Über die Einhaltung der Förmlichkeiten und die Versammlungsbeschlüsse fertigen der Versammlungsleiter und der Geschäftsführer als Schriftführer eine von beiden zu unterzeichnende Sitzungsniederschrift an.
3. Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss wird gebildet aus
a. den Präsidiumsmitgliedern,
b. den Vorsitzenden der Schachbezirke,
c. dem Vorsitzenden der Rechtskommission, dem Landestrainer, dem Anti-Doping-Beauftragten und dem Geschäftsführer jeweils ohne Stimmrecht.
Der Hauptausschuss nimmt die Rechte und Pflichten des Landesverbandstages zwischen den Verbandstagen wahr.
Dem Hauptausschuss obliegen neben den satzungsrechtlichen, insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beratung und Entschließung zu verbandsinternen Angelegenheiten
b. Beratung der Jahresabrechnung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes
c. Bestellung der beisitzenden Mitglieder der Rechtskommission
Der Hauptausschuss ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, durch den Präsidenten einzuberufen. Dieser muss eine Beratung binnen eines Monats einberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Hauptausschusses unter Angabe der Gründe verlangt wird.
4. Dem Präsidium gehören an:
a. der Präsident,
b. der Vizepräsident, der auch als Referent tätig sein kann,
c. der Schatzmeister,
d. der Vorsitzende der Technischen Kommission als Landesspielleiter oder sein Stellvertreter,
e. der Vorsitzende der Landesschachjugend oder sein Stellvertreter,
f. die Referenten mit folgenden Bereichen:
aa. Breiten- und Freizeitschach
bb. Frauenschach
cc. Seniorenschach
dd. Aus- und Weiterbildung
ee. Öffentlichkeitsarbeit
ff. DWZ und Passstelle
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
Scheidet der Präsident aus, wird er bis zur Wahl eines neuen Präsidenten durch den Vizepräsidenten vertreten. Im Übrigen gilt eine Vertretungsrichtlinie. Scheidet ein anderes Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt die Neubesetzung der Funktion durch Nachwahl im Hauptausschuss. Gleiches gilt bei der kommissarischen Besetzung des Vorsitzenden der Rechtskommission und des Anti-Doping-Beauftragten. Das Präsidium leitet die Arbeit des LSV zwischen den Landesverbandstagen.
Das Präsidium
a. wird mindestens zweimal im Jahr vom Präsidenten einberufen,
b. fasst mehrheitlich Beschlüsse zur Durchsetzung der vom Landesverbandstag vorgegebenen Ziele und Aufgaben,
c. hält Kontakt zu den Mitgliedern und leitet seine Referate an,
d. verwaltet das Vermögen des LSV und setzt den Haushaltsplan durch,
e. bestätigt den Funktionsplan der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter,
f. veröffentlicht insbesondere geltende Ordnungsvorschriften, Richtlinien, grundlegende Beschlüsse und Sitzungsprotokolle über seine Medien,
g. nimmt die Berichte der Referenten, des Vorsitzenden der LSJ und des Landesspielleiters entgegen.
5. Die Rechtskommission
Die Rechtskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Sie arbeitet selbstständig und behandelt alle Streitfälle, die ihr auf der Grundlage dieser Satzung zuständigkeitshalber obliegen. Neben den Rechtssätzen des LSV sind die einschlägigen Rechtsvorschriften des DSB und des LSB Grundlagen ihrer Arbeit und Entscheidungen. Die Rechtskommission kann in der Sache vorläufige Entscheidungen treffen (Einstweilige Anordnungen). Ihr ist durch das Präsidium, die Referate und die Mitgliedsorganisationen sachgerechte und umfassende Unterstützung in allen Belangen zu gewähren. Beschlüsse der Rechtskommission sind durchzusetzen.
Der Vorsitzende der Rechtskommission gehört dem Landesverbandstag beratend an.
6. Der Anti-Doping-Beauftragte
Der Anti-Doping-Beauftragte hält engen Kontakt zu den Anti-Doping-Beauftragten des LSB und des DSB. Aktuelle Informationen gibt er zeitnah im Hauptausschuss bekannt und veröffentlicht diese über die LSV-Medien.
Der Anti-Doping-Beauftragte wird bei Verdacht von Dopingverstößen von Amts wegen tätig. Er ermittelt und dokumentiert den Sachverhalt und leitet den Vorgang unverzüglich an den Anti-Dopingbeauftragten des Deutschen Schachbundes (DSB) weiter. Dem DSB wird alsdann die weitere Sachbearbeitung nach Maßgabe der DSB-Antidopingordnung übertragen. Sanktionen gegen Mitglieder des LSV können vom DSB nach Anhörung des Betroffenen im Einvernehmen mit dem Präsidium des LSV verhängt werden. Der LSV verpflichtet sich, in Streitfällen das Votum des anzurufenden DSB-Schiedsgerichts anzuerkennen und umzusetzen.
Der Anti-Doping-Beauftragte gehört dem Landesverbandstag beratend an.
7. Aufzeichnungspflicht
Alle Organe des LSV fertigen über ihre Beratungen Protokolle an, die namentlich Auskunft über die Sitzungsteilnehmer geben sowie Anträge und Entscheidungen nebst jeweiligem Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Die Protokolle sind vom Präsidenten bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind in der nächsten Beratung zu bestätigen. Eine Beschlusskontrolle findet statt. Die Sitzungs- und Geschäftsordnung des Landesverbandstages findet in allen Gremien entsprechende Anwendung.
8. Anträge
a. Anträge können jederzeit von Mitgliedsorganisationen (Schachbezirke und Vereine) oder deren Einzelmitgliedern gestellt werden. Sie sollen zuvor dem Präsidium zur Stellungnahme zugeleitet werden.
b. Die Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sitzung des Landesverbandstages bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Landesverbandstages spätestens mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen. Bei einer außerordentlichen Versammlung kann der Präsident die Antragsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzen.
c. Sämtliche Fristen beginnen mit schriftlichem oder elektronischem Zugang an die Vorsitzenden der Schachbezirke zu laufen. Der Nachweis fehlerhaften Zugangs obliegt dem Antragsteller.
d. Anträge an den Landesverbandstag zur Änderung der Landesturnierordnung müssen von der zuständigen Kommission vorberaten werden. Dazu sind sie so rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Landesverbandstag einzureichen, dass die zuständige Kommission zu ihnen, ggf. nach Beratung im Umlaufverfahren, Stellung nehmen kann. Die Stellungnahme ist dem Landesverbandstag zur Kenntnis zu geben.
e. Der Landesverbandstag kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn das vom Landesverbandstag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
§ 6 Vertretung im Rechtsverkehr
Der LSV wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt eine vom Hauptausschuss zu erlassene Vertretungsrichtlinie.
Einsprüche gegen Entscheidungen der Organe des LSV haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtskommission kann auf Antrag eines Betroffenen die aufschiebende Wirkung anordnen.
§ 8 Aufhebung von Sanktionen und Begnadigungsrecht
1. Der Hauptausschuss oder das Präsidium können Sanktionen jederzeit aufheben. Hatte an einer Entscheidung der Landesverbandstag mitgewirkt, ist die Aufhebung bis zur Zustimmung des nächsten Landesverbandstages nur vorläufig wirksam.
2. Der Präsident übt das Begnadigungsrecht aus.
§ 9 Finanzierung und Kassenführung
1. Der LSV finanziert sich auf der Grundlage einer vom Landesverbandstag beschlossenen Finanzordnung aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Umlagen
e) Zuschüssen der öffentlichen Hand
f) sonstigen Einnahmen
2. Der LSV haftet mit seinem Vermögen gegenüber Forderungen Dritter.
3. Der Haushaltsplan wird jährlich vom Hauptausschuss beschlossen.
4. Die Geschäftsstelle verwaltet das Konto und führt das Finanzjournal mit den Belegen.
5. Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Haupt- und/oder nebenamtlich beschäftigte Mitarbeiter werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des LSV auf Vorschlag des Präsidenten vom Hauptausschuss bestellt. Bei Bedarf können Funktionsträger im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Landesverbandes ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Präsidiumsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.
1. Der Landesverbandstag beruft auf Vorschlag der Bezirke drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein, können aber wiederholt berufen werden.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kontrollen des Kontos und des Belegwesens auf sachliche und rechnerische Richtigkeit durchzuführen. Auf dem Landesverbandstag ist ein Bericht vorzulegen.
1. Der Präsident des LSV zeichnet verdiente Persönlichkeiten durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, der Ehrenpräsidentschaft, der Ehrennadel und mit der Ehrenurkunde aus. Entsprechende Anträge werden nach Maßgabe der Ehrenordnung vom Hauptausschuss beschieden.
2. Der Hauptausschuss schlägt verdiente Schachsportler und Funktionäre des LSV dem DSB, dem LSB oder der Landesregierung unter Berücksichtigung deren Ehrenordnungen zur Auszeichnung vor.
Satzungsänderungen werden vom Landesverbandstag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen.
1. Die Auflösung des LSV Sachsen-Anhalt e.V. kann nur von einem zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Landesverbandstag beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von ¾ seiner stimmberechtigten und anwesenden Delegierten.
2. In diesem Fall sind im unmittelbaren Anschluss an den Auflösungsbeschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen drei bevollmächtigte Vertreter (Liquidatoren) zu bestellen.
3. Mit Abschluss der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an den Deutschen Schachbund e.V. mit der Auflage, es bis zu fünf Jahre nach der Übertragung treuhänderisch für einen möglichen Rechtsnachfolger des LSV zu verwalten. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Deutsche Schachbund berechtigt, das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige schachsportliche Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der LSV von Amts wegen aufgelöst wird oder sein bisheriger Zweck entfällt.
Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form. Satzungsänderungen treten unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.
Halle, 24.09.2011